Vorlage:Bild-PD-§134-KUG

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PD-icon.svg Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des UrheberrechtsgesetzesW-Logo.gif am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen RechtsW-Logo.gif als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:BildrechteW-Logo.gif). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft. Flag of Germany.svg
Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfreiW-Logo.gif.
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In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.

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Die Diskussion zur Einfügung des §-134-Abschnitts in Wikipedia:Bildrechte findet sich hier.